Stellungnahme des Chaos Computer Club e.V.
zu den Vorstellungen des Bundesministeriums
des Innern zur Terrorismusbekämpfung
Berlin, 22. Oktober 2001
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Bislang hat das Bundesinnenministerium die nach den Terroranschlägen
des September 2001 ausgearbeiteten Vorschläge für Massnahmen bzw.
Gesetzesänderungen und -ergänzungen nicht offiziell zur öffentlichen
Diskussion gestellt. Trotzdem sind die entsprechenden Dokumente teilweise im
freien Umlauf verfügbar [1].
In einem demokratischen Rechtsstaat muss jedoch auch das Gebot
der Transparenz der für die Sicherheit zuständigen Behörden,
der Gesetzgebers und letztlich der Regierung herrschen, damit der Bürger
sich frei informieren und an der Diskussion beteiligen kann. Das Internet schafft
hier eine Grundlage, die Kommunikation zwischen Staat und Bürger zu verbessern.
Die derzeitige Handlungsweise des Innenministers und seiner
Behörde, im verborgenen Vorschläge und Gesetzesentwürfe auszuarbeiten,
die weitreichende Einschränkungen bisheriger Grundrechte und eine starke
Ausdehnung staatlicher Überwachungsmaßnahmen beinhalten, kritisieren
wir daher aufs Schärfste.
Im folgenden möchten wir unseren Beitrag dazu leisten,
die Diskussion um die Bekämpfung des Terrorismus zu versachlichen und die
ausgearbeiteten Maßnahmen im Bezug auf ihre Zielgerichtetheit aber auch
ihrer Schädlichkeit im Sinne einer auf Selbstbestimmungsrechten beruhenden
Demokratie zu bewerten.
Angesichts der Fülle der vorgeschlagenen bzw. ausgearbeiteten
Maßnahmen ließ es sich nicht vermeiden, sich in dieser ersten Stellungnahme
zunächst auf die unmittelbar den Bereich Datenschutz, Telekommunikation
und Überwachungstechnologien betreffenden Maßnahmen zu beschränken.
Ein Mehr an Überwachung bedeutet nicht mehr Sicherheit.
Überwachungsmaßnahmen bringen immer auch die Frage nach der Überwachung
derjenigen auf, denen Überwachungsmaßnahmen zugestanden werden. In
der deutschen Geschichte gibt es genug Beispiele, wie mangelnde Kontrolle staatlicher
Befugnisse letztlich demokratische Prinzipien ad absurdum führt.
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- Erhebung biometrischer Merkmale in Personaldokumenten
(Reisepass etc.)
Die öffentliche Aussage des Innenministers Schily, Fingerabdrücke
in Personaldokumenten zur Erhöhung der Fälschungssicherheit einzuführen,
vermag nicht über die praktischen Probleme und Gefährdungen einer
solchen Massnahme hinwegzutäuschen.
Die erkennungsdienstliche Behandlung (aufgrund Pauschalverdächtigung)
der Gesamtbevölkerung bringt nicht nur einen enormen organistorischen,
technischen und somit auch finanziellen Aufwand mit sich, der von ihr hervorgebrachte
Zugewinn an Sicherheit muss als fragwürdig bezeichnet werden:
- Fingerabdrücke scheiden als ein-eindeutige Merkmale
ohnehin aus (nicht verwechslungssicher)
- andere biometrische Merkmale (Iris, Körper-
& Gesichtsmerkmale) bringen wiederum die Frage nach dem technischen
Aufwand der Erfassung und der Sicherheit gegenüber Verwechslung
mit sich
- der Datenabgleich mit anderen Datenbeständen
bringt - angesichts der technischen Unzulänglichkeiten biometrisch
erfasster Merkmale entscheidende Probleme mit sich (Verdächtigungen
aufgrund rein biometrisch erfasster Daten)
- die Speicherung von biometrischen Merkmalen im Personaldokument
löst mitnichten das Problem der Verfälschbarkeit, sondern
bringt es wiederum hervor. Holographische Bilder und Druckerzeugnisse
sind - mit überschaubarem finanziellen Aufwand - ebenso verfälschbar
und kopierbar wie sonstige Verfahren.
Entscheidendes Problem ist aber der vom Bundesinnenminister
offenbar favorisierte Vorschlag der Unterbringung von "verdeckten"
bzw.
"verschlüsselten" Merkmalen in den Personaldokumenten. Damit
wird dem BürgerInnen und Bürgern die Möglichkeit entzogen,
gegen etwaige Verwechslungen bzw. falsch erhobene bzw. fälschlich zugeordnete
Merkmale vorzugehen.
- Erhebung von Sprachmerkmalen bzw. Sprachaufzeichnungen
von Ausländern
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat zurecht angemerkt, dass
zunächst einmal die Frage der Erfassung geklärt werden muss. Wenn
Asylbewerber bzw. geduldete Ausländer im Rahmen einer Befragung aufgezeichnet
werden, wird ja nicht nur ihre Sprache, sondern auch der Inhalt ihrer Antworten
aufgezeichnet. Dieses Problem entfällt bei einer separaten Sprachaufzeichnung
("Sprechprobe").
Durch eine solche Sprachaufzeichnung kann aber nicht nur eine Stimmanalyse
zur Bestimmung des Herkunftslandes durchgeführt werden, die Erhebung
von Sprachaufzeichnungen zur Identifikation (sogenannte Sonagramme) hätte
weitreichende Auswirkungen.
Auch wenn technisch die Identifikation von Personen beim weitflächigen
Abgleich mit Aufzeichnungen aus der Telekommunikation möglich ist,
so ist die Verwertung von Sonagrammen bereits 1986 vom Bundesgerichtshof
als fragwürdig bezeichnet worden. Ebenso wie bei anderen biometrischen
Merkmalen muß der Beweiswert aufgrund von Verwechslungsgefahr relativiert
werden.
- Speicherung der Religionszugehörigkeit von Asylbewerbern
und geduldeten Ausländern
Der Vorschlag einer Speicherung der Religionszugehörigkeit zur Verwendung
als Verdachtsmerkmal im Rahmen der Rasterfahndung kollidiert mit Artikel
3 Grundgesetz, das Benachteiligung auf Grund von religiöser Anschauung
verbietet:
- GG, Artikel 3, Absatz 3:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.
Die Erhebung und Speicherung der Religionszugehörigkeit
und die anschließende pauschale Verdächtigung aller z.B. muslimischen
Studenten bzw. Mitbürger kann also kaum als verfassungskonform bezeichnet
werden.
Zur Verdeutlichung des Missbrauchspotentials hätte
das Innenministerium ebenso eine Tragepflicht eines äußeren Identifikationsmerkmals
(gelber Stern an der Jacke o.ä.) bei einer Erfüllung der Rasterfahndungskriterien
(muslimisch, studentisch, bisher nicht vorbestraft / aufgefallen) vorschlagen
können.
- Originäre Ermittlungskompetenzen des BKA im Bereich
der Hochtechologie-Kriminalität
Die Auflistung von Vorschlägen zur Bekämpfung
von Computerkriminalität in einem Papier des Innenministeriums zur
Terrorismusbekämpfung wirft zunächst die Frage nach dem Zusammenhang
auf. Gerade die Terroranschläge der letzten Wochen sind dem Bereich
der "low-tech" Kriminalität zuzuordnen und haben bislang
genau keinen nachgewiesenen Bezug zu modernen Kommunikationsnetzen.
Die Zentralisierung der Ermittlungen zum Bundeskriminalamt ist schon aus
technischer Sicht fragwürdig, da Beweissicherung und die technische
Untersuchung von Anlagen in der Regel auch Vorortermittlungen benötigt.
Ein Zusammenhang zur Terrorismusbekämpfung ist für uns nicht erkennbar.
Die zu einer zentralisierten Abwicklung der Ermittlungen nötigen automatisierten
Schnittstellen bringen erhebliche Mißbrauchspotentiale mit sich. Die
Sicherung von Computernetzwerken geschieht nicht durch Überwachung
und die Erschaffung von staatlichen Zugangsmechanismen, sondern durch eine
dezentrale und spezifische Absicherung der Systeme.
- Schaffung einer Initiativ-Ermittlungskompetenz des
BKA
Die Schaffung einer Initiativ-Ermittlungskompetenz für das BKA legitimiert
implizit auch jedwede Überwachungsmaßnahmen des BKA. Eine breitgefächerte,
verdachtsunabhängige und pauschale Überwachung von Datennetzen,
Bewegungsprofilen, Zahlungsvorgängen, Grenzübertritten und anderen
menschlichen Aktivitäten (durch Videoüberwachung etc.) kehrt so
die Unschuldsvmermutung um und stellt quasi die Gesamtbevölkerung unter
Verdacht.
Die zudem zu erwartenden Nachteile durch abweichendes Verhalten (durch Erschwernisse
bei Reisen, Bank-Transaktionen, der Bewerbung um einen Arbeitsplatz etc)
hätte weitreichende Folgen auf die Wahrnehmung von Grundrechten durch
die Bevölkerung.
Bereits in der Begründung des Volkszählungsurteil vom Dezember
1983 leitet das Bundesverfassungsgericht aus den im Grundgesetz verankerten
Grundrechten ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Wörtlich
heisst es dort (Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom
15.12.1983 - 1 BvR 209/83):
- "Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen
kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen
seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher
Kommunikationspartner nicht einigermassen abzuschätzen vermag,
kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung
zu planen oder zu entscheiden.
Mit dem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung
und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in
der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei
welcher Gelegenheit über sie weiss. Wer unsicher ist, ob abweichende
Verhaltensweisen dauerhaft gespeichert, verwendet, oder weitergegeben
werden, wird versuchen nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.
Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder
einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und dass
ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise
auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9
GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen
des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil
Selbstbstimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs-
und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen
demokratischen Gemeinwesens ist."
- Auskunftspflicht von Banken / Geldinstituten, Postdienstleistern,
Luftverkehrsunternehmen gegenüber dem Verfassungsschutz zur Erforschung
von Geldströmen, Postverkehr, Reisetätigkeiten
Anbetracht des zu bewertenden Verhältnisses
zwischen Mittel und Zweck der vorgeschlagenen Maßnahmen ist die Unterrichtungspflicht
privater Stellen über privatrechtliche Rechtsbeziehungen im Rahmen
nachrichtendienstlicher Arbeit abzulehnen.
Die Ermittlungsbehörden sind bereits jetzt bei entsprechenden Ermittlungsverfahren
aufgrund von dokumentierten Anfangsverdachten (teils nach Einholung eines
richterlichen Beschlusses) befugt, entsprechende Unterlagen bei derartigen
Unternehmen anzufordern.
Eine vollständige Offenlegung des Bank-, Brief- und Transportverkehrs
gegenüber den bundesdeutschen Sicherheitsbehörden entspräche
einer neuen Qualität der staatlichen Einmischung in die Beziehung der
Bürger untereinander.
- Pauschale Überwachung von Telekommunikationsflüssen
Die vom BMI zur Terrorismusabwehr entworfenen Maßnahmen des
- pauschalen Zugriffs von Ermittlungsbehörden
und Geheimdiensten auf Verbindungsdaten
- Einsatzes des sogenannten IMSI-Catchers GA 090 zur
Ermittlung von Geräte und Kartennummer von (GSM-) Mobiltelefonen
- Erlasses einer Mindestspeicherung für Verbindungs-
und Nutzungsdaten für Telekommunikationsbetreiber
sind allesamt altbekannte Forderungen der Geheimdienste,
ohne daß ein Bezug zu terroristischen Aktivitäten bzw. zur Bekämpfung
des Terrorismus vorliegt.
Die aufgeführten Maßnahmen lehnen wir grundsätzlich ab,
da es sich um pauschale Zugriffsrechte handelt, bei denen immer auch unbeteiligte
Dritte in ihren Grundrechten beschnitten werden.
Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Forderung nach
dem
- Erlasses einer Telekommunikationsüberwachungsverordnung
(TKÜV) nach § 88 TKG
ist zwar grundsätzlich verständlich,
in den vorliegenden Form des Entwurfes eines TKÜV allerdings ebenfalls
ein Pauschalinstrument zur Verpflichtung der Provider, staatlichen Zugriff
zu ermöglichen. Die Überprüfung eines entsprechenden richterlichen
Beschlusses und die der rechtsstaatlichkeit einer Maßnahme muß
auch im Internet-Zeitalter gewährt sein.
[1]
BMI-Sicherheitspaket zur Terrorismusbekämpfung Darstellung
der gesetzlichen Maßnahmen Datum und Quelle unbekannt:
http://www.ccc.de/CRD/schilyterror1.pdf
Stellungnahme des Bundesministerium der Justiz vom 17.10.2001
zu den Vorschlägen des Bundesministerium des Innern:
http://www.ccc.de/CRD/20011017BMJ.PDF